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BGBl. I Nr. 61/2005

kundgemacht 05.07.2005 RIS↗Parlament↗
Kartellgesetz 2005 – KartG 2005
Bundesgesetz gegen Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz 2005 – KartG 2005)
Kundmachung BGBl. I Nr. 61/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kartellgesetz 1988 (KartG 1988) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 65aufgehoben
in Kraft 01.11.1993 – 31.12.2005 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2005 § 65↗RIS↗

Verbesserung von Anträgen

Paragraph 65, (1) Soweit der Genehmigungsantrag, der Verlängerungsantrag oder die anzuschließenden Urkunden den Paragraphen 60 bis 63 nicht entsprechen, hat der Vorsitzende des Kartellgerichts von Amts wegen oder auf Antrag einer Amtspartei (Paragraph 44,) dem Kartellbevollmächtigten bei sonstiger Zurückweisung des Antrags die Verbesserung aufzutragen und hiefür eine angemessene Frist festzusetzen (Paragraph 48,).

  1. Absatz 2,Die Frist für die Einbringung des Antrags einer Amtspartei nach Absatz eins, beträgt einen Monat ab Zustellung der Gleichschrift der im Absatz eins, angeführten Schriftsätze, bei Normen-, Typen- und Rationalisierungskartellen jedoch vierzehn Tage.