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BGBl. I Nr. 61/2005

kundgemacht 05.07.2005 RIS↗Parlament↗
Kartellgesetz 2005 – KartG 2005
Bundesgesetz gegen Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz 2005 – KartG 2005)
Kundmachung BGBl. I Nr. 61/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kartellgesetz 1988 (KartG 1988) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 68aaufgehoben
in Kraft 01.07.2002 – 31.12.2005 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2005 § 68a↗RIS↗

Inhalt von Anmeldungen nach Paragraph 42 a

Paragraph 68 a, (1) Anmeldungen nach Paragraph 42 a, haben zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    genaue und erschöpfende Angaben zu den Umständen, durch die eine marktbeherrschende Stellung entstehen oder verstärkt werden kann, vor allem
    1. Litera a
      zur Unternehmensstruktur, und zwar insbesondere für jedes beteiligte Unternehmen die Angabe
      • Strichaufzählung
        der Eigentumsverhältnisse einschließlich von Unternehmensverbindungen im Sinn des Paragraph 41,,
      • Strichaufzählung
        der im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluß erzielten Umsätze (Menge und Erlöse) getrennt nach bestimmten Waren und Dienstleistungen im Sinn des Paragraph 3,,
    2. Litera b
      für jedes beteiligte Unternehmen die Angabe der Marktanteile bei den in Litera a, angeführten Waren und Dienstleistungen,
    3. Litera c
      zur allgemeinen Marktstruktur;
  2. Ziffer 2
    wenn es sich um einen Medienzusammenschluß handelt, auch genaue und erschöpfende Angaben zu den Umständen, durch die die Medienvielfalt überdies beeinträchtigt werden kann.
  1. Absatz 2,Paragraph 65, ist auf Anmeldungen nach Paragraph 42 a, sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 3,Der Bundesminister für Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung nähere Bestimmungen über Form und Inhalt von Anmeldungen nach Paragraph 42 a, erlassen.