Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
BGBl. I Nr. 61/2005
Kartellgesetz 2005 – KartG 2005
Bundesgesetz gegen Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz 2005 – KartG 2005)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7aufgehoben
Internationale Verträge
Paragraph 7, (1) Die Ausnahmen nach den Paragraphen 5 und 6 Absatz 2, gelten nicht, soweit die Verwirklichung eines der in den Abschnitten römisch zwei bis römisch vier geregelten Tatbestandes geeignet ist, den Handelsverkehr zu beeinträchtigen, der unter einen der folgenden internationalen Verträge fällt:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Abkommen zwischen der Republik Österreich einerseits und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl andererseits,
- Ziffer 3Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation,
- Ziffer 4Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum.
- Absatz 2,Soweit die danach anzuwendenden Bestimmungen auf den inländischen Markt abstellen, sind sie gegebenenfalls auf den betroffenen ausländischen Markt sinngemäß anzuwenden.