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BGBl. I Nr. 61/2005

kundgemacht 05.07.2005 RIS↗Parlament↗
Kartellgesetz 2005 – KartG 2005
Bundesgesetz gegen Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz 2005 – KartG 2005)
Kundmachung BGBl. I Nr. 61/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kartellgesetz 1988 (KartG 1988) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 7aufgehoben
in Kraft 01.11.1993 – 31.12.2005 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2005 § 7↗RIS↗

Internationale Verträge

Paragraph 7, (1) Die Ausnahmen nach den Paragraphen 5 und 6 Absatz 2, gelten nicht, soweit die Verwirklichung eines der in den Abschnitten römisch zwei bis römisch vier geregelten Tatbestandes geeignet ist, den Handelsverkehr zu beeinträchtigen, der unter einen der folgenden internationalen Verträge fällt:

  1. Ziffer eins
    Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
  2. Ziffer 2
    Abkommen zwischen der Republik Österreich einerseits und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl andererseits,
  3. Ziffer 3
    Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation,
  4. Ziffer 4
    Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum.
  1. Absatz 2,Soweit die danach anzuwendenden Bestimmungen auf den inländischen Markt abstellen, sind sie gegebenenfalls auf den betroffenen ausländischen Markt sinngemäß anzuwenden.