die Genehmigung von Kartellen, die Genehmigung ihrer Änderung oder Ergänzung sowie der Widerruf der Genehmigung,
BGBl. I Nr. 61/2005
Kartellgesetz 2005 – KartG 2005
Bundesgesetz gegen Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz 2005 – KartG 2005)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 71aufgehoben
Gegenstand der Eintragung
Paragraph 71, In das Kartellregister sind einzutragen:
- Ziffer eins
- Ziffer 2die Anzeige der Herabsetzung eines gebundenen Preises,
- Ziffer 3die Anzeige von Bagatellkartellen und die Anzeige ihrer Änderung oder Ergänzung,
- Ziffer 4die Untersagung der Durchführung eines eingetragenen Bagatellkartells,
- Ziffer 5die Anzeige unverbindlicher Verbandsempfehlungen und die Anzeige ihrer Änderung oder Ergänzung,
- Ziffer 6der Auftrag zum Widerruf einer eingetragenen unverbindlichen Verbandsempfehlung,
- Ziffer 7Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 1999,)
- Ziffer 8die Anmeldung von Zusammenschlüssen, sobald diese nicht mehr untersagt werden können,
- Ziffer 9die Untersagung von Zusammenschlüssen.