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BGBl. I Nr. 61/2005

kundgemacht 05.07.2005 RIS↗Parlament↗
Kartellgesetz 2005 – KartG 2005
Bundesgesetz gegen Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz 2005 – KartG 2005)
Kundmachung BGBl. I Nr. 61/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kartellgesetz 1988 (KartG 1988) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 71aufgehoben
in Kraft 01.01.2000 – 31.12.2005 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2005 § 71↗RIS↗

Gegenstand der Eintragung

Paragraph 71, In das Kartellregister sind einzutragen:

  1. Ziffer eins
    die Genehmigung von Kartellen, die Genehmigung ihrer Änderung oder Ergänzung sowie der Widerruf der Genehmigung,
  2. Ziffer 2
    die Anzeige der Herabsetzung eines gebundenen Preises,
  3. Ziffer 3
    die Anzeige von Bagatellkartellen und die Anzeige ihrer Änderung oder Ergänzung,
  4. Ziffer 4
    die Untersagung der Durchführung eines eingetragenen Bagatellkartells,
  5. Ziffer 5
    die Anzeige unverbindlicher Verbandsempfehlungen und die Anzeige ihrer Änderung oder Ergänzung,
  6. Ziffer 6
    der Auftrag zum Widerruf einer eingetragenen unverbindlichen Verbandsempfehlung,
  7. Ziffer 7
    Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 1999,)
  8. Ziffer 8
    die Anmeldung von Zusammenschlüssen, sobald diese nicht mehr untersagt werden können,
  9. Ziffer 9
    die Untersagung von Zusammenschlüssen.