für ein Verfahren über einen Antrag auf Genehmigung eines Kartells eine Rahmengebühr von 1 500 Euro bis 30 000 Euro;
BGBl. I Nr. 61/2005
Kartellgesetz 2005 – KartG 2005
Bundesgesetz gegen Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz 2005 – KartG 2005)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 80aufgehoben
Gebühren in anderen Verfahren
Paragraph 80, Im übrigen sind in Verfahren vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht folgende Gerichtsgebühren zu entrichten:
- Ziffer eins
- Ziffer 2für ein Verfahren über einen Antrag auf Genehmigung der Änderung oder Ergänzung eines Kartells, auf Feststellung nach Paragraph 19, Absatz eins, sowie auf Verlängerung der Genehmigung eines Kartells eine Rahmengebühr von 750 Euro bis 15 000 Euro; werden ein Antrag auf Genehmigung der Änderung oder Ergänzung und ein Antrag auf Verlängerung der Genehmigung eines Kartells verbunden, so ist die Gebühr nur einmal zu entrichten;
- Ziffer 3für ein Verfahren auf Untersagung der Durchführung eines Kartells nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, sowie auf Widerruf der Genehmigung eines Kartells nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, eine Rahmengebühr von 750 Euro bis 15 000 Euro; wenn es sich um ein Bagatellkartell handelt, beträgt die Untergrenze der Gebühr jedoch 375 Euro;
- Ziffer 4für ein Verfahren auf Untersagung der Durchführung einer vertikalen Vertriebsbindung nach Paragraph 30 c, eine Rahmengebühr von 375 Euro bis 15 000 Euro;
- Ziffer 5Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 693 aus 1993,)
- Ziffer 6für ein Verfahren über eine Anzeige einer Preisänderung nach Paragraph 19, Absatz 2, sowie nach Paragraph 60, Ziffer 5, eine Pauschalgebühr von 90 Euro;
- Ziffer 7für ein Verfahren über eine Anzeige einer unverbindlichen Verbandsempfehlung eine Pauschalgebühr von 30 Euro;
- Ziffer 8für ein Verfahren auf Erlassung eines Widerrufsauftrags nach Paragraph 33, Ziffer eins a und 2 eine Rahmengebühr von 150 Euro bis 7 500 Euro;
- Ziffer 9für ein Verfahren auf Erteilung von Aufträgen nach den Paragraphen 35 und 36 eine Rahmengebühr von 750 Euro bis 30 000 Euro; wenn es sich um die Änderung oder Aufhebung eines Auftrags nach Paragraph 35, Absatz 5, handelt, beträgt die Untergrenze der Gebühr jedoch 375 Euro;
- Ziffer 10für ein Verfahren über eine Anzeige einer vertikalen Vertriebsbindung (Paragraph 30 b,) eine Pauschalgebühr von 30 Euro;
- Ziffer 10 afür ein Verfahren über die Anmeldung eines Zusammenschlusses eine Pauschalgebühr von 75 Euro, wenn ein Prüfungsverfahren nach Paragraph 42 b, eingeleitet wurde, jedoch eine Rahmengebühr von 1 500 Euro bis 30 000 Euro; wenn es sich um die Änderung oder Aufhebung von Beschränkungen oder Auflagen nach Paragraph 42 b, Absatz 4, handelt, beträgt die Untergrenze der Gebühr jedoch 750 Euro;
- Ziffer 10 bfür ein Verfahren nach den Paragraphen 8 a, 42 a, Absatz 5 und Paragraph 42 e, Absatz 3, eine Rahmengebühr von 375 Euro bis 15 000 Euro;
- Ziffer 11für einen Auszug oder eine Abschrift aus dem Kartellregister für jeden, wenn auch nur begonnenen Bogen 20 Euro; die Ergänzung bereits ausgefertigter Auszüge oder Abschriften unterliegt dieser Gebühr auch dann, wenn hiefür kein weiterer Bogen verwendet wird. Auszüge und Abschriften sind erst auszufertigen, nachdem die Gebühr hiefür beigebracht worden ist. Gesuche um Ausfertigung von Auszügen oder Abschriften sind gebührenfrei.