für die Gebühr nach Ziffer eins, 2 und 6 die Kartellmitglieder;
BGBl. I Nr. 61/2005
Kartellgesetz 2005 – KartG 2005
Bundesgesetz gegen Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz 2005 – KartG 2005)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 82aufgehoben
Zahlungspflichtige Personen
Paragraph 82, Zahlungspflichtig für die Gebühr nach Paragraph 80, sind
- Ziffer eins
- Ziffer 2für die Gebühr nach Ziffer 7, 10 und 10 a der anzeigende Verband beziehungsweise der anzeigende, anmeldende oder antragstellende Unternehmer;
- Ziffer 3für die Gebühr nach Ziffer 3, 4, 8, 9 und 10 b
- Litera ader Antragsgegner, wenn das Verfahren auf Antrag einer Amtspartei (Paragraph 44,) eingeleitet wurde und dem Antrag auch nur teilweise stattgegeben wird,
- Litera bAnmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2002,)
- Litera cwenn der Antragsteller keine Amtspartei ist, ist die Zahlungspflicht nach Maßgabe des Verfahrenserfolgs dem Antragsteller, dem Antragsgegner oder beiden verhältnismäßig aufzuerlegen.