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BGBl. I Nr. 68/2005

kundgemacht 05.07.2005 RIS↗Parlament↗
Exekutionsordnungs-Novelle 2005 – EO-Nov. 2005
Bundesgesetz, mit dem die Exekutionsordnung, das Vollzugsgebührengesetz, das Rechtspflegergesetz, die Notariatsordnung, das Rechtsanwaltstarifgesetz und das Strafgesetzbuch geändert werden (Exekutionsordnungs-Novelle 2005 – EO-Nov. 2005)
Kundmachung BGBl. I Nr. 68/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafgesetzbuch (StGB) 1 § 0↗RIS↗
§ 292ageändertBezeichnung, Text (neu)
in Kraft 01.03.1992 – 31.08.2005 · idF BGBl. Nr. 628/1991 · danach: BGBl. I Nr. 68/2005 § 292a↗RIS↗
in Kraft ab 01.09.2005 · idF BGBl. I Nr. 68/2005 § 292a↗RIS↗
Falsches Vermögensverzeichnis
§ 292a. Wer vor Gericht oder vor einem Vollstreckungsorgan ein falsches oder unvollständiges Vermögensverzeichnis (§ 47 der Exekutionsordnung, § 100 der Konkursordnung oder § 38 der Ausgleichsordnung) unterfertigt und dadurch die Befriedigung eines Gläubigers gefährdet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Wer im Zuge eines Exekutions- oder Insolvenzverfahrens vor Gericht oder vor einem Vollstreckungsorgan ein falsches oder unvollständiges Vermögensverzeichnis abgibt und dadurch die Befriedigung eines Gläubigers gefährdet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.