Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 69/2005

kundgemacht 05.07.2005 RIS↗Parlament↗
GuKG-Novelle 2005
Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz und das MTF-SHD-G geändert werden (GuKG-Novelle 2005)
Kundmachung BGBl. I Nr. 69/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) 221 § 0↗RIS↗
§ 6geändertAbs 2 Z 3
in Kraft 01.09.1997 – 05.07.2005 · idF BGBl. I Nr. 108/1997 · danach: BGBl. I Nr. 69/2005 § 6↗RIS↗
in Kraft 06.07.2005 – 29.10.2019 · idF BGBl. I Nr. 69/2005 · danach: BGBl. I Nr. 105/2019 § 6↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
Verschwiegenheitspflicht
§ 6.
(1) Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn
1. die durch die Offenbarung des Geheimnisses betroffene Person den Angehörigen eines Gesundheits- und Krankenpflegeberufes von der Geheimhaltung entbunden hat oder
2. die Offenbarung des Geheimnisses für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist oder
3. Mitteilungen des Angehörigen eines Gesundheits- und Krankenpflegeberufes über den Versicherten an Träger der Sozialversicherung und Krankenanstalten Krankenfürsorgeanstalten zum Zweck der Honorarabrechnung, auch im automationsunterstützten Verfahren, erforderlich sind.