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BGBl. I Nr. 71/2005

kundgemacht 05.07.2005 RIS↗Parlament↗
Sozialrechts-Änderungsgesetz 2005 – SRÄG 2005
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Dienstgeberabgabegesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und das Arbeitsmarktservicegesetz geändert werden (Sozialrechts-Änderungsgesetz 2005 – SRÄG 2005)
Kundmachung BGBl. I Nr. 71/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG) 412 § 0↗RIS↗
§ 7aneu
in Kraft 01.01.2006 – 30.06.2007 · idF BGBl. I Nr. 71/2005 · danach: BGBl. I Nr. 32/2007 § 7a↗RIS↗

Selbstversicherung

Paragraph 7 a,

  1. Absatz eins,Personen, die nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, von der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz ausgenommen und auch sonst weder in der Krankenversicherung noch in der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert sind, können sich, solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben, auf Antrag selbstversichern. Ausgeschlossen von dieser Selbstversicherung sind jedoch die im Paragraph 56, Absatz 9 und 10 genannten Personen sowie Personen, die einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung haben.
  2. Absatz 2,Die Selbstversicherung erstreckt sich
    1. Ziffer eins
      für die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, 17, 21 und 22 genannten Personen auf die Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz und auf die Pensionsversicherung nach den für die Pensionsversicherung von Selbstversicherten nach Paragraph 19 a, ASVG geltenden Bestimmungen;
    2. Ziffer 2
      für alle nicht in Ziffer eins, genannten Personen auf die Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz.
  3. Absatz 3,Die Selbstversicherung in der Krankenversicherung hat die gleichen Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
  4. Absatz 4,Die Selbstversicherung beginnt
    1. Ziffer eins
      bei der erstmaligen Inanspruchnahme mit dem Tag des Beginnes der geringfügigen Beschäftigung, wenn der Antrag binnen sechs Wochen nach diesem Zeitpunkt gestellt wird,
    2. Ziffer 2
      sonst mit dem der Antragstellung folgenden Tag, im Falle der Beendigung der Selbstversicherung nach Absatz 5, Ziffer 2, oder 3 beginnt die Selbstversicherung frühestens nach Ablauf von drei Kalendermonaten nach dieser Beendigung.
  5. Absatz 5,Die Selbstversicherung endet
    1. Ziffer eins
      mit dem Wegfall der Voraussetzungen;
    2. Ziffer 2
      mit dem Tag des Austrittes;
    3. Ziffer 3
      wenn der fällige Beitrag nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf des Monates, für den er gelten soll, gezahlt worden ist, mit dem Ende des Monates, für den zuletzt ein Beitrag entrichtet worden ist.