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BGBl. I Nr. 78/2005

kundgemacht 28.07.2005 RIS↗Parlament↗
Änderung des Kapitalmarktgesetzes, des Börsegesetzes, des Investmentfondsgesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes und des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Kapitalmarktgesetz, das Börsegesetz, das Investmentfondsgesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 78/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kapitalmarktgesetz (KMG) 16152 § 0↗RIS↗
§ 4geändertAbs 1; Abs 2; Abs 3 bis Abs 6 (neu)
in Kraft 01.01.1992 – 09.08.2005 · idF BGBl. Nr. 625/1991 · danach: BGBl. I Nr. 78/2005 § 4↗RIS↗
in Kraft 10.08.2005 – 20.07.2019 · idF BGBl. I Nr. 78/2005 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/2019 § 4↗RIS↗
Werbung
§ 4.
(1) Die Jede Art von Werbung für der Prospektpflicht unterliegende Wertpapiere, die sich auf ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen darf nur unter gleichzeitigem Hinweis auf den veröffentlichten Prospekt und oder auf eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt bezieht, muss die Veröffentlichungen nach den §§ 6 und 10 erfolgen Grundsätze der Abs. 2 bis 5 beachten. Die Abs. 2 bis 4 gelten nur für die Fälle, in denen der Emittent, der Anbieter oder die die Zulassung zum Handel beantragende Person der Prospektpflicht unterliegt.
(2) Bei einer Werbung für Wertpapier- oder Veranlagungsarten ist kein Hinweis nach Abs. 1 erforderlich. In allen Werbeanzeigen ist darauf hinzuweisen, dass ein Prospekt samt allfälligen ändernden oder ergänzenden Angaben veröffentlicht wurde oder zur Veröffentlichung ansteht und wo die Anleger ihn erhalten können.
(3) Werbeanzeigen müssen als solche klar erkennbar sein. Die darin enthaltenen Angaben dürfen nicht unrichtig oder irreführend sein. Diese Angaben dürfen darüber hinaus nicht im Widerspruch zu den Angaben stehen, die der Prospekt und die allfälligen ändernden oder ergänzenden Angaben enthalten, falls die Genannten bereits veröffentlicht sind, oder zu den Angaben, die im Prospekt enthalten sein müssen, falls dieser erst zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht wird.
(4) Auf jeden Fall müssen alle mündlich oder schriftlich verbreiteten Informationen über das öffentliche Angebot oder die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt, selbst wenn sie nicht zu Werbezwecken dienen, mit den im Prospekt und in den allfälligen ändernden oder ergänzenden Angaben enthaltenen Angaben übereinstimmen.
(5) Besteht keine Prospektpflicht gemäß diesem Bundesgesetz, so sind wesentliche Informationen des Emittenten oder des Anbieters, die sich an qualifizierte Anleger oder besondere Anlegergruppen richten, einschließlich Informationen, die im Verlauf von Veranstaltungen betreffend Angebote von Wertpapieren mitgeteilt werden, allen qualifizierten Anlegern bzw. allen besonderen Anlegergruppen, an die sich das Angebot ausschließlich richtet, mitzuteilen. Muss ein Prospekt veröffentlicht werden, so sind solche Informationen in den Prospekt oder in einen Nachtrag (ändernde oder ergänzende Angaben) zum Prospekt gemäß § 6 Abs. 1 aufzunehmen.
(6) Die FMA kann kontrollieren, ob bei der Werbung für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt die Grundsätze der Abs. 2 bis 5 beachtet werden. Sie übt diese Tätigkeit insbesondere bei begründetem Verdacht eines Verstoßes gegen die Bestimmungen gemäß Abs. 1 bis 5 aus.
Anmerkung
1. EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 78/2005
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2005
Schlagworte
Wertpapierart