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BGBl. I Nr. 8/2005

kundgemacht 15.02.2005 RIS↗Parlament↗
Änderung des Pensionskassengesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes, des Einkommensteuergesetzes 1988, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, des Versicherungssteuergesetzes 1953, des Betriebspensionsgesetzes, des Arbeitsverfassungsgesetzes, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes und des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Pensionskassengesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Betriebspensionsgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz und das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 8/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) 64 § 0↗RIS↗
§ 107bgeändertÜberschrift; Abs 3 (neu)
in Kraft 15.07.2004 – 22.09.2005 · idF BGBl. I Nr. 70/2004 · danach: BGBl. I Nr. 8/2005 § 107b↗RIS↗
in Kraft 23.09.2005 – 30.03.2006 · idF BGBl. I Nr. 8/2005 · danach: BGBl. I Nr. 48/2006 § 107b↗RIS↗
Neuntes Hauptstück
STRAFBESTIMMUNGEN
Verletzung von Anzeigepflichten Anzeige- und Informationspflichten
§ 107b.
(1) Wer die Pflicht
… 15 unveränderte Absätze
1. zur Anzeige der Zusammensetzung von Unternehmensorganen gemäß § 11 Abs. 1 und 2,
2. zur Anzeige des Erwerbes oder der Aufgabe von Anteilsrechten gemäß § 11a Abs. 1, 3 und 4,
2a. zur Anzeige eines Ausgliederungsvertrages gemäß § 17a Abs. 1 und 6,
2b. zur Anzeige der Auflösung gemäß § 7c,
3. zur Mitteilung der Änderung oder Ergänzung versicherungsmathematischer Grundlagen gemäß § 18 Abs. 2 und § 18d Abs. 2,
3a. zur Mitteilung der Einrichtung oder Auflösung einer gesonderten Abteilung des Deckungsstocks gemäß § 20 Abs. 2a,
4. als Treuhänder zum unverzüglichen Bericht gemäß § 23 Abs. 5 erster Satz,
5. als verantwortlicher Aktuar zur Anzeige gemäß § 24a Abs. 4 zweiter Satz,
5a. zur Mitteilung einer die Eigenmittel verändernden Vermögensumschichtung gemäß § 73e Abs. 3,
6. zur Anzeige gemäß § 76 Abs. 1 bis 3,
7. als Abschlußprüfer zur Mitteilung gemäß § 82a Abs. 1 und 2
verletzt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 7 000 Euro zu bestrafen.
(2) Wer ohne vorherige Anzeige an die Versicherungsaufsichtsbehörde
1. zusätzliche Risken innerhalb eines Versicherungszweiges deckt (§ 10 Abs. 2 zweiter Satz) oder
2. die Grundzüge der Rückversicherungspolitik ändert (§ 10 Abs. 3),
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 7 000 Euro zu bestrafen.
(3) Wer
1. dem Auskunftsbegehren eines Versicherten nach § 18g Abs. 3 auch nach Mahnung nicht nachkommt,
2. gegenüber den Versicherten der Informationspflicht gemäß § 18g Abs. 4, 5 und 6 nicht nachkommt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 2 000 Euro zu bestrafen.
Anmerkung
EG: Art. VI § 2, BGBl. I Nr. 36/2003; Art. 1, BGBl. I Nr. 70/2004; Art. 1, BGBl. I Nr. 8/2005
Schlagworte
Anzeigepflicht