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BGBl. I Nr. 80/2005

kundgemacht 09.08.2005 RIS↗Parlament↗
Dienstrechts-Novelle 2005
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundesbahngesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, das Teilpensionsgesetz, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955 und das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2005)
Kundmachung BGBl. I Nr. 80/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) 144 § 0↗RIS↗
§ 42geändertÜberschrift; Abs 1 Z 1, Z 2, Z 3 (entfallen), Schlussteil (neu); Abs 2; Abs 3 (entfallen)
in Kraft 01.01.2004 – 30.06.2005 · idF BGBl. I Nr. 130/2003 · danach: BGBl. I Nr. 80/2005 § 42↗RIS↗
in Kraft 01.07.2005 – 11.02.2015 · idF BGBl. I Nr. 80/2005 · danach: BGBl. I Nr. 32/2015 § 42↗RIS↗
ABSCHNITT Abschnitt V
TODESFALLBEITRAG, BESTATTUNGSKOSTENBEITRAG, Besonderer Sterbekostenbeitrag
PFLEGEKOSTENBEITRAG
Anspruch auf Todesfallbeitrag
§ 42.
(1) Stirbt ein Beamter des Dienststandes, so haben nacheinander Anspruch auf Todesfallbeitrag; Das zuständige oberste Organ kann auf Antrag den Hinterbliebenen eines verstorbenen Beamten einen besonderen Sterbekostenbeitrag gewähren, wenn
1. der überlebende Ehegatte, der am Sterbetag die von den Hinterbliebenen getragenen Bestattungskosten im Nachlass des Beamten mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, keine volle Deckung finden oder
2. das Kind, das am Sterbetag Hinterbliebene aufgrund des Beamten dessen Haushalt angehört hat. Ist kein anspruchsberechtigtes Kind vorhanden, so ist das Enkelkind anspruchsberechtigt, das am Sterbetag Todes des Beamten dessen Haushalt angehört hat in eine wirtschaftliche Notlage geraten sind.
3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003)
Mehreren Hinterbliebenen gebührt der besondere Sterbekostenbeitrag zur ungeteilten Hand.
(2) Sind mehrere Kinder (Enkelkinder) nebeneinander anspruchsberechtigt, so gebührt ihnen der Todesfallbeitrag zur ungeteilten Hand. Der besondere Sterbekostenbeitrag darf 150% des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung nicht übersteigen.
(3) Nach einem mehr als drei Jahre abgängigen Beamten besteht unabhängig vom Zeitpunkt des Todes des Beamten kein Anspruch auf Todesfallbeitrag. Es gebührt jedoch statt des Todesfallbeitrages ein Beitrag zur Deckung der Kosten, die durch den Tod des Beamten entstanden sind. Dieser Beitrag darf das Ausmaß des Todesfallbeitrages nicht übersteigen.