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BGBl. I Nr. 80/2005

kundgemacht 09.08.2005 RIS↗Parlament↗
Dienstrechts-Novelle 2005
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundesbahngesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, das Teilpensionsgesetz, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955 und das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2005)
Kundmachung BGBl. I Nr. 80/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV) 61 § 0↗RIS↗
§ 39geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 Z 1, (neu), Z 2; Abs 3
in Kraft 01.01.2005 – 30.06.2005 · idF BGBl. I Nr. 130/2003 · danach: BGBl. I Nr. 80/2005 § 39↗RIS↗
in Kraft 01.07.2005 – 31.12.2009 · idF BGBl. I Nr. 80/2005 · danach: BGBl. I Nr. 153/2009 § 39↗RIS↗
Gendarmeriedienst Organe des Wachkörpers Bundespolizei sowie
rechtskundige Organe bei den Bundespolizeidirektionen
§ 39.
(1) Gendarmeriebeamten Angehörigen des Wachkörpers Bundespolizei der Bezirksgendarmeriekommanden Bezirkspolizeikommanden, Gendarmerieposten Polizeiinspektionen und deren Außenstellen, Grenzkontrollstellen und Grenzüberwachungsposten, Motorbootstationen Fachinspektionen und Außenstellen der Verkehrsabteilungen gebührt für die mit dem Exekutivdienst zusammenhängenden Dienstzuteilungen bis zu 24 Stunden und Dienstreisen im politischen Bezirk, wenn jedoch ein über den politischen Bezirk hinausgehender Überwachungsrayon festgesetzt ist, im Überwachungsrayon, anstelle an Stelle der Tagesgebühren nach dem I. Hauptstück eine monatliche Pauschalvergütung. Für jede in Anspruch genommene Nachtunterkunft gebührt eine Nächtigungsgebühr.
(2) Die Pauschalvergütung nach Abs. 1 beträgt
1. für die Bezirksgendarmeriekommandanten und die Referatsleiter der Bezirksgendarmeriekommanden, Beamten der Außenstellen der Verkehrsabteilungen Bezirkspolizeikommandanten und Beamte der Grenzdienststellen, die eine die Bundesgrenze überschreitende Grenzkontrolle in Zügen durchführen .............................. 91,6 Euro, deren
Referatsleiter, Beamten der Außenstellen der
Verkehrsabteilungen und Beamte der
Grenzdienststellen, die eine die Bundesgrenze
überschreitende Grenzkontrolle in Zügen
durchführen ................................. 91,6 Euro,
2. für alle übrigen Beamten ....................... .................... 45,8 Euro.
(3) Die Pauschalvergütung nach Abs. 1 entfällt für Zeiten, für die ein Gendarmeriebeamter Exekutivbeamter Gebühren nach den §§ 22 und 34 erhält. Werden die Gebühren nach den §§ 22 und 34 nur für einen Teil des Monates bezogen, gebührt für den restlichen Teil des Monates je Tag der verhältnismäßige Teil der Pauschalvergütung. Im übrigen Übrigen ist auf den Anspruch und das Ruhen dieser Pauschalvergütung § 15 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden.