Absatz eins,Wird eine Prüfungsgesellschaft mit der Durchführung einer externen Qualitätsprüfung beauftragt, so muss der für die externe Qualitätsprüfung Verantwortliche als Qualitätsprüfer eingetragen und Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer oder vertretungsbefugter Personengesellschafter oder angestellter Revisor der Prüfungsgesellschaft sein.
BGBl. I Nr. 84/2005
Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz – A-QSG sowie Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Qualitätssicherung bei Abschlussprüfungen (Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz – A-QSG) erlassen und das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11neu
Externe Qualitätsprüfungen durch Prüfungsgesellschaften
Paragraph 11,
- Absatz 2,Der für die externe Qualitätsprüfung Verantwortliche ist im Auftrag zur Durchführung der externen Qualitätsprüfung zu benennen.