BGBl. I Nr. 84/2005
Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz – A-QSG sowie Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Qualitätssicherung bei Abschlussprüfungen (Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz – A-QSG) erlassen und das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 25neu
Sprachliche Gleichbehandlung
Paragraph 25,
Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.