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BGBl. I Nr. 84/2005

kundgemacht 10.08.2005 RIS↗Parlament↗
Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz – A-QSG sowie Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Qualitätssicherung bei Abschlussprüfungen (Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz – A-QSG) erlassen und das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 84/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz (A-QSG) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft 01.09.2005 – 30.09.2016 · idF BGBl. I Nr. 84/2005 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2016 § 3↗RIS↗

Externe Qualitätsprüfung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Im Rahmen der externen Qualitätsprüfungen sind alle gesetzten Qualitätssicherungsmaßnahmen, welche im Zusammenhang mit der Durchführung von Abschlussprüfungen stehen, zu prüfen.
  2. Absatz 2,Die Prüfung der Qualitätssicherungsmaßnahmen hat jedenfalls zu umfassen
    1. Ziffer eins
      die Qualität der in Paragraph 2, Absatz 2, aufgezählten Maßnahmen,
    2. Ziffer 2
      die Qualität des internen Qualitätskontrollsystems,
    3. Ziffer 3
      die Qualität der Maßnahmen, die der Einhaltung der allgemein anerkannten Prüfungsstandards, der Berufsgrundsätze und der Standesregeln dienen, und
    4. Ziffer 4
      die Qualität der Berichte und der Berichterstattung über die Abschlussprüfungen.
  3. Absatz 3,Die externen Qualitätsprüfungen haben durch Einschau durch Qualitätsprüfer zu erfolgen.