Absatz eins,Im Rahmen der externen Qualitätsprüfungen sind alle gesetzten Qualitätssicherungsmaßnahmen, welche im Zusammenhang mit der Durchführung von Abschlussprüfungen stehen, zu prüfen.
BGBl. I Nr. 84/2005
Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz – A-QSG sowie Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Qualitätssicherung bei Abschlussprüfungen (Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz – A-QSG) erlassen und das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Externe Qualitätsprüfung
Paragraph 3,
- Absatz 2,Die Prüfung der Qualitätssicherungsmaßnahmen hat jedenfalls zu umfassen
- Ziffer einsdie Qualität der in Paragraph 2, Absatz 2, aufgezählten Maßnahmen,
- Ziffer 2die Qualität des internen Qualitätskontrollsystems,
- Ziffer 3die Qualität der Maßnahmen, die der Einhaltung der allgemein anerkannten Prüfungsstandards, der Berufsgrundsätze und der Standesregeln dienen, und
- Ziffer 4die Qualität der Berichte und der Berichterstattung über die Abschlussprüfungen.
- Absatz 3,Die externen Qualitätsprüfungen haben durch Einschau durch Qualitätsprüfer zu erfolgen.