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BGBl. I Nr. 85/2005

kundgemacht 10.08.2005 RIS↗Parlament↗
Gewerberechtsnovelle 2005
Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994, das Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen und das Mineralrohstoffgesetz geändert werden (Gewerberechtsnovelle 2005)
Kundmachung BGBl. I Nr. 85/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) 1141 § 0↗RIS↗
§ 353aneu
in Kraft 25.06.2005 – 11.07.2013 · idF BGBl. I Nr. 85/2005 · danach: BGBl. I Nr. 125/2013 § 353a↗RIS↗

Paragraph 353 a,

  1. Absatz eins,Soweit nicht bereits nach Paragraph 353, erforderlich, hat der Genehmigungsantrag für eine gemäß Paragraph 77 a, zu genehmigende Betriebsanlage folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die in der Betriebsanlage verwendeten oder erzeugten Stoffe und Energie;
    2. Ziffer 2
      eine Beschreibung des Zustands des Betriebsanlagengeländes;
    3. Ziffer 3
      die Quellen der Emissionen aus der Betriebsanlage;
    4. Ziffer 4
      Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der Betriebsanlage in jedes Umweltmedium;
    5. Ziffer 5
      die zu erwartenden erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt;
    6. Ziffer 6
      Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen;
    7. Ziffer 7
      Maßnahmen zur Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, Verminderung der Emissionen;
    8. Ziffer 8
      sonstige Maßnahmen zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 77 a,;
    9. Ziffer 9
      die wichtigsten vom Antragsteller gegebenenfalls geprüften Alternativen in einer Übersicht;
    10. Ziffer 10
      eine allgemein verständliche Zusammenfassung der vorstehenden sowie der gemäß Paragraph 353, Ziffer eins, Litera a und Litera c, erforderlichen Angaben.
    Sind Vorschriften des WRG 1959 mitanzuwenden (Paragraph 356 b, Absatz eins,), so hat der Genehmigungswerber schon vor dem Genehmigungsantrag dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan die Grundzüge des Projekts anzuzeigen.
  2. Absatz 2,Der Absatz eins, gilt sinngemäß für den Antrag um Genehmigung einer wesentlichen Änderung (Paragraph 81 a, Ziffer eins,) einer dem Paragraph 77 a, unterliegenden Betriebsanlage.