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BGBl. I Nr. 86/2005

kundgemacht 10.08.2005 RIS↗Parlament↗
Anerkennungsgesetz 2005
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Anerkennung der Leistungen im österreichischen Widerstand sowie zur abschließenden Beseitigung nationalsozialistischer Unrechtsakte erlassen, das Opferfürsorgegesetz geändert und ein Bundesgesetz, mit dem aus Anlass des 60. Jahrestages der Befreiung Österreichs von der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft eine einmalige Zuwendung (Befreiungs-Erinnerungszuwendung) für Widerstandskämpfer und Opfer der politischen Verfolgung sowie deren Hinterbliebene geschaffen wird (Anerkennungsgesetz 2005)
Kundmachung BGBl. I Nr. 86/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Opferfürsorgegesetz 7 § 0↗RIS↗
§ 7geändertAbs 2
in Kraft 01.01.1996 – 30.06.2005 · idF BGBl. Nr. 830/1995 · danach: BGBl. I Nr. 86/2005 § 7↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2005 · idF BGBl. I Nr. 86/2005 § 7↗RIS↗
Begünstigungen bei der Vergabe von Geschäftsstellen der Klassenlotterie, Lottokollekturen und Tabakverschleißgeschäften
§ 7.
(1) Von den jeweils zu vergebenden Geschäftsstellen der Klassenlotterie und Lottokollekturen ist ein Viertel an Bewerber mit einer Amtsbescheinigung zu vergeben, soweit zu berücksichtigende Anbote von geeigneten Bewerbern aus diesem Personenkreis vorliegen.
(2) Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises sowie Empfänger einer Witwen(Witwer)rente oder Witwen(Witwer)beihilfe nach diesem Bundesgesetz sind gemäß § 29 des Tabakmonopolgesetzes 1996, BGBl. Nr. 830/1995, bei der Vergabe von Tabaktrafiken bevorzugt zu berücksichtigen.
Schlagworte
Witwenrente, Witwerrente