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BGBl. I Nr. 91/2005

kundgemacht 10.08.2005 RIS↗Parlament↗
Schulrechtspaket 2005
Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, die 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, das Schulzeitgesetz 1985, das Schulpflichtgesetz 1985, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, das Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen, das Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen und das Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung geändert werden (Schulrechtspaket 2005)
Kundmachung BGBl. I Nr. 91/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz 3 § 0↗RIS↗
§ 14geändertAbs 2
in Kraft 31.07.1993 – 10.08.2005 · idF BGBl. Nr. 515/1993 · danach: BGBl. I Nr. 91/2005 § 14↗RIS↗
in Kraft 11.08.2005 – 15.09.2017 · idF BGBl. I Nr. 91/2005 · danach: BGBl. I Nr. 138/2017 § 14↗RIS↗
§ 14.
(1) Der Besuch der öffentlichen Pflichtschulen ist für alle Schüler unentgeltlich.
(2) Von der Schulgeldfreiheit gemäß Abs. 1 sind Beiträge für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung in öffentlichen Schülerheimen sowie im Freizeitbereich öffentlicher ganztägiger Schulformen (§ 8 lit. i j sublit. cc des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der geltenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 512/1993) ausgenommen. Die Beiträge dürfen höchstens kostendeckend sein und haben auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Schüler (Unterhaltspflichtigen) Bedacht zu nehmen.
(3) An Berufsschulen sowie im Betreuungsteil sonstiger Pflichtschulen können Lern- und Arbeitsmittelbeiträge eingehoben werden.
(4) Die in den Absätzen 2 und 3 angeführten Beiträge haben jene Personen zu leisten, die für den Unterhalt des Schülers aufzukommen haben.
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