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BGBl. I Nr. 93/2005

kundgemacht 11.08.2005 RIS↗Parlament↗
VAG-Novelle 2005
Bundesgesetz, mit dem das Versicherungsaufsichtsgesetz und das Körperschaftsteuergesetz 1988 geändert werden (VAG-Novelle 2005)
Kundmachung BGBl. I Nr. 93/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) 355 § 0↗RIS↗
§ 18hgeändert in Kraft gemeinsam mit BGBl. I Nr. 8/2005Abs 1
vorgesehen ab 23.09.2005 · idF BGBl. I Nr. 8/2005 (kundgemacht am 15.02.2005) · ersetzt durch BGBl. I Nr. 93/2005 (kundgemacht am 11.08.2005) § 18h↗RIS↗
in Kraft 23.09.2005 – 31.12.2012 · idF BGBl. I Nr. 93/2005 § 18h↗RIS↗
§ 18h.
(1) Eine Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Arbeitgeber oder durch das Versicherungsunternehmen oder eine einvernehmliche Beendigung des Versicherungsvertrages ist nur zulässig und rechtswirksam, wenn eine Übertragung der gemäß Abs. 3 zu übertragenden Vermögensteile auf eine betriebliche Kollektivversicherung eines anderen zum Geschäftsbetrieb im Inland berechtigten Versicherungsunternehmens, eine Pensionskasse oder eine Einrichtung im Sinn des § 5 Z 4 PKG in der jeweils geltenden Fassung sichergestellt ist. Die Kündigung kann rechtswirksam nur für alle Versicherten gemeinsam erfolgen, sofern nicht in der Betriebsvereinbarung, im Kollektivvertrag oder in den Vereinbarungen laut Vertragsmuster festgelegt ist, dass bei Kündigung des Versicherungsvertrages alle Pensionsbezieher in der betrieblichen Kollektivversicherung verbleiben.
(2) Die Frist für die Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Arbeitgeber oder das Versicherungsunternehmen beträgt ein Jahr. Die Kündigung darf nur mit Wirksamkeit zum Bilanzstichtag des Versicherungsunternehmens ausgesprochen werden. Die einvernehmliche Beendigung des Versicherungsvertrages wird frühestens zu dem Bilanzstichtag des Versicherungsunternehmens wirksam, der mindestens sechs Monate nach der Vereinbarung der einvernehmlichen Beendigung des Versicherungsvertrages liegt.
… 3 unveränderte Absätze
(3) Der Wert der im Fall der Kündigung zu übertragenden Vermögensteile entspricht der auf den Versicherungsvertrag entfallenden Deckungsrückstellung.
Anmerkung
EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 8/2005