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BGBl. I Nr. 93/2005

kundgemacht 11.08.2005 RIS↗Parlament↗
VAG-Novelle 2005
Bundesgesetz, mit dem das Versicherungsaufsichtsgesetz und das Körperschaftsteuergesetz 1988 geändert werden (VAG-Novelle 2005)
Kundmachung BGBl. I Nr. 93/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) 355 § 0↗RIS↗
§ 89geändertAbs 1
in Kraft 01.04.2002 – 11.08.2005 · idF BGBl. I Nr. 97/2001 · danach: BGBl. I Nr. 93/2005 § 89↗RIS↗
in Kraft 12.08.2005 – 30.06.2010 · idF BGBl. I Nr. 93/2005 § 89↗RIS↗
Konkurseröffnung
§ 89.
(1) Der Vorstand oder die Abwickler haben den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Versicherungsunternehmens unverzüglich der FMA anzuzeigen. § 69 Konkursordnung in der jeweils geltenden Fassung ist nicht anzuwenden.
(2) Der Antrag auf Eröffnung des Konkurses kann nur von der FMA gestellt werden. Diese ist bei Vorliegen der Voraussetzungen vorbehaltlich des § 98 zur Antragstellung verpflichtet. Der Konkurs ist auf Antrag der FMA sofort zu eröffnen.