BGBl. I Nr. 93/2005
VAG-Novelle 2005
Bundesgesetz, mit dem das Versicherungsaufsichtsgesetz und das Körperschaftsteuergesetz 1988 geändert werden (VAG-Novelle 2005)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 94geändertAbs 3
Rangordnung
§ 94.
(1) Versicherungsforderungen gehen den übrigen Konkursforderungen vor. § 92 Abs. 2 bleibt unberührt.
(2) Ansprüche auf die Versicherungsleistung gehen allen anderen Versicherungsforderungen vor. Innerhalb des gleichen Ranges sind die Forderungen nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu befriedigen.
(3) Abweichend von § 103 Abs. 1 Konkursordnung in der jeweils geltenden Fassung braucht die Forderungsanmeldung keine Angabe der Rangordnung zu enthalten.
Anmerkung