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BGBl. I Nr. 96/2005

kundgemacht 11.08.2005 RIS↗Parlament↗
Strategische Prüfung im Verkehrsbereich (SP-V-Gesetz)
Bundesgesetz über die strategische Prüfung im Verkehrsbereich (SP-V-Gesetz)
Kundmachung BGBl. I Nr. 96/2005× zu SP-V-Gesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Strategische Prüfung im Verkehrsbereich (SP-V-Gesetz) neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 12.08.2005 · idF BGBl. I Nr. 96/2005 § 5↗RIS↗

Strategische Prüfung

Paragraph 5,

Im Zuge einer strategischen Prüfung sind

  1. Ziffer eins
    der vom Initiator erstellte Umweltbericht (Paragraph 6,) zu veröffentlichen,
  2. Ziffer 2
    der Öffentlichkeit, den Umweltstellen und anderen Initiatoren die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme einzuräumen (Paragraph 8,),
  3. Ziffer 3
    bei erheblichen Auswirkungen der vorgeschlagenen Netzveränderung auf die Umwelt eines anderen Staates gemäß Paragraph 7, vorzugehen,
  4. Ziffer 4
    bei Erstellung der im Paragraph 3, Absatz eins, angeführten Entwürfe der Umweltbericht, die Ergebnisse der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Umweltstellen und der Initiatoren und das Ergebnis durchgeführter Konsultationen (Paragraph 7, Absatz 3,) zu berücksichtigen. Außerdem muss die vorgeschlagene Netzveränderung die nachstehenden, mit einem bundesweit hochrangigen Verkehrswegenetz verbundenen Ziele, berücksichtigen:
    1. Litera a
      Sicherstellung eines nachhaltigen Personen- und Güterverkehrs unter möglichst sozialverträglichen und sicherheitsorientierten Bedingungen;
    2. Litera b
      Verwirklichung der Ziele der Europäischen Gemeinschaft insbesondere im Bereich der Verwirklichung eines Europäischen Verkehrsnetzes und des Wettbewerbs;
    3. Litera c
      Sicherstellung eines hohen Umweltschutzniveaus durch Einbeziehung von Umwelterwägungen;
    4. Litera d
      Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts in Österreich und in der Gemeinschaft,
    5. Litera e
      Bereitstellung einer qualitativ hochwertigen Verkehrsinfrastruktur zu möglichst vertretbaren wirtschaftlichen Bedingungen;
    6. Litera f
      Erhaltung der komparativen Vorteile aller Verkehrsträger;
    7. Litera g
      Sicherstellung einer optimalen Nutzung der vorhandenen Kapazitäten;
    8. Litera h
      Herstellung der Interoperabilität und Intermodalität innerhalb der und zwischen den verschiedenen Verkehrsträgern;
    9. Litera i
      Erzielung eines möglichst hohen gesamtwirtschaftlichen Kosten-Nutzen-Verhältnisses;
    10. Litera j
      Herstellung eines Anschlusses an die Verkehrswegenetze der Nachbarstaaten und die gleichzeitige Förderung der Interoperabilität und des Zugangs zu diesen Netzen.