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BGBl. III Nr. 30/2006

kundgemacht 16.02.2006 RIS↗
Durchführung des Grenzgängerabkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechischen Republik
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Durchführung des Grenzgängerabkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechischen Republik
Kundmachung BGBl. III Nr. 30/2006× zu Durchführung des Grenzgängerabkommens×

Änderungen durch diese Kundmachung

Durchführung des Grenzgängerabkommens neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 17.02.2006 · idF BGBl. III Nr. 30/2006 § 1↗RIS↗

Paragraph eins,

Über Anträge und über die Entziehung von Zulassung nach dem Grenzgängerabkommen entscheidet die nach dem Ort der Beschäftigung des Grenzgängers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice. Liegt noch keine Beschäftigung vor, ist der Ort der beabsichtigten Beschäftigung maßgeblich.