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BGBl. II Nr. 12/2006

kundgemacht 17.01.2006 RIS↗
Änderung der Verordnung betreffend die Übertragung von Zuständigkeiten an den Österreichischen Aero Club
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung betreffend die Übertragung von Zuständigkeiten an den Österreichischen Aero Club geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 12/2006× zu ÖAeCVO×

Änderungen durch diese Kundmachung

ÖAeC-Zuständigkeitsverordnung (ÖAeCVO) 9 § 0↗RIS↗
§ 7geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 26.05.1994 – 19.01.2006 · idF BGBl. Nr. 394/1994 · danach: BGBl. II Nr. 12/2006 § 7↗RIS↗
in Kraft ab 20.01.2006 · idF BGBl. II Nr. 12/2006 § 7↗RIS↗
Gebühren
§ 7.
(1) Die vom Österreichischen Aero Club für die Wahrnehmung dieser Zuständigkeiten einzuhebenden Gebühren sind dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Innovation und Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit zur Genehmigung vorzulegen.
(2) Allfällige Änderungen der Gebühren sind dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Innovation und Technologie mindestens zwei Monate vor ihrem geplanten Inkrafttreten zur Genehmigung vorzulegen.
(3) Die Gebühren sind in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.