BGBl. II Nr. 12/2006
Änderung der Verordnung betreffend die Übertragung von Zuständigkeiten an den Österreichischen Aero Club
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung betreffend die Übertragung von Zuständigkeiten an den Österreichischen Aero Club geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8geändertAbs 1; Abs 2
Organisation
§ 8.
(1) Der Österreichische Aero Club hat vor Aufnahme seiner Tätigkeit einen Organisationsplan, aus dem die verantwortlichen und zeichnungsberechtigten Personen, deren fachliche Qualifikation sowie ihr örtlicher und sachlicher Zuständigkeitsbereich ersichtlich sind, dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Innovation und Technologie zur Genehmigung vorzulegen.
(2) Jede Änderung des in Abs. 1 genannten Organisationsplanes ist spätestens vier Wochen vor ihrem geplanten Inkrafttreten dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Innovation und Technologie zur Genehmigung vorzulegen.