Absatz eins,Die Ausfuhr von Waren, die in den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 1334 aus 2000,, in der jeweils geltenden Fassung, genannt sind, unterliegt einer allgemeinen Ausfuhrbewilligung, wenn diese Waren in das Gemeinschaftsgebiet verbracht worden sind und unverändert in das Versendungsland wieder ausgeführt werden, sofern sie nicht länger als drei Monate im Gemeinschaftsgebiet verblieben sind. Die Ausfuhr von Waren, die im Anhang römisch zwei, Teil 2, der Verordnung (EG) Nr. 1334 aus 2000,, in der jeweils geltenden Fassung, genannt sind, unterliegt nicht der allgemeinen Ausfuhrbewilligung.
BGBl. II Nr. 121/2006
Außenhandelsverordnung 2005 - AußHV 2005
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zur Durchführung des Außenhandelsgesetzes 2005 (Außenhandelsverordnung 2005 - AußHV 2005)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8neu
Allgemeine Ausfuhrbewilligungen gemäß Paragraph 30, Absatz eins, AußHG 2005
Paragraph 8,
- Absatz 2,Die allgemeine Ausfuhrbewilligung gemäß Absatz eins, gilt nicht, wenn
- Ziffer einsder Ausführer vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für eine der Verwendungen im Sinne von Artikel 4, Absatz eins, oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 1334 aus 2000,, in der jeweils geltenden Fassung, bestimmt sind oder bestimmt sein können, oder
- Ziffer 2dem Ausführer bekannt ist, dass die Güter für einen dieser Verwendungszwecke bestimmt sind, oder
- Ziffer 3die Ausfuhr in ein Land erfolgt, das von Paragraph eins, Absatz 4, erfasst ist.