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BGBl. II Nr. 130/2006

kundgemacht 27.03.2006 RIS↗
Änderung der Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung – SchäHöV
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Verordnung über Höchstwerte von Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in oder auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs (Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung - SchäHöV) geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 130/2006× zu SchäHöV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung (SchäHöV) 10 § 0↗RIS↗
§ 9geändertAbs 1 bis Abs 4
in Kraft 07.12.2002 – 27.03.2006 · idF BGBl. II Nr. 441/2002 · danach: BGBl. II Nr. 130/2006 § 9↗RIS↗
in Kraft 28.03.2006 – 27.03.2007 · idF BGBl. II Nr. 130/2006 · danach: BGBl. II Nr. 74/2007 § 9↗RIS↗
§ 9.
(1) Abweichend von den Bestimmungen dieser Verordnung können nach vorhergehender Meldung beim Bundesministerium für soziale Sicherheit Gesundheit und Generationen Frauen Lebensmittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs aus anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Ursprungsmitgliedstaaten) für die Dauer von höchstens fünf Jahren mit höheren Rückstandshöchstwerten oder Rückständen von nicht genannten Wirkstoffen eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, sofern diese Erzeugnisse
1. die im Ursprungsmitgliedstaat geltenden Rückstandshöchstwerte einhalten und
2. nach erfolgter Risikobewertung durch die Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH nicht die Gesundheit der Verbraucher zu gefährden oder zu schädigen geeignet sind.
(2) Mit der Meldung sind neben einer Verkehrfähigkeitsbescheinigung insbesondere jene Unterlagen und Daten im Sinne der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG über das Einführen oder In-Verkehr-Bringen von Pflanzenschutzmitteln vorzulegen, die eine Beurteilung im Sinne des Abs. 1 ermöglichen.
(3) Der Bundesminister Die Bundesministerin für soziale Sicherheit Gesundheit und Generationen Frauen hat das Einführen oder In-Verkehr-Bringen von Erzeugnissen gemäß Abs. 1 längstens binnen vier Monaten zu untersagen, wenn sie den in Abs. 1 angeführten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr entsprechen.
(4) Der Bundesminister Die Bundesministerin für soziale Sicherheit Gesundheit und Generationen Frauen hat im Sinne der Richtlinie 97/41/EG zur Änderung der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse, Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse der Kommission der Europäischen Gemeinschaft und den übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich die gemäß Abs. 3 getroffene Maßnahme zu melden. Weiters ist nach dem dort angeführten Schlichtungsverfahren vorzugehen.