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BGBl. II Nr. 131/2006

kundgemacht 27.03.2006 RIS↗
Zahnärztekammer-Wahlordnung – ZÄKWO
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Durchführung der Wahlen in die Landeszahnärztekammern und die Österreichische Zahnärztekammer (Zahnärztekammer-Wahlordnung – ZÄKWO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 131/2006× zu ZÄKWO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zahnärztekammer-Wahlordnung (ZÄKWO) neu § 0↗RIS↗
§ 25neu
in Kraft ab 28.03.2006 · idF BGBl. II Nr. 131/2006 § 25↗RIS↗

6. Abschnitt
Abstimmungsverfahren

Durchführung des Abstimmungsverfahrens

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Am Wahltag haben sich die Kreiswahlkommissionen zur Durchführung des Abstimmungsverfahrens und Feststellung des Abstimmungsergebnisses zu versammeln.
  2. Absatz 2,Der/Die Vorsitzende der Kreiswahlkommission hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung sowie für die Beachtung dieser Verordnung zu sorgen.
  3. Absatz 3,Im Gebäude des Wahllokals ist am Wahltag jede Art der Werbung, insbesondere auch durch Ansprachen an die Wähler/Wählerinnen, durch Anschlag oder Verteilung von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten oder Vergleichbares verboten.
  4. Absatz 4,Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag verlautbart worden ist, ist berechtigt, eine Person ihres Vertrauens (Paragraph 10,) in das Wahllokal zu entsenden. Den Vertrauenspersonen steht keine Einflussnahme auf den Gang der Wahlhandlung zu.
  5. Absatz 5,Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Kreiswahlkommission zu überzeugen, dass die Wahlurne leer ist.