BGBl. II Nr. 131/2006
Zahnärztekammer-Wahlordnung – ZÄKWO
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Durchführung der Wahlen in die Landeszahnärztekammern und die Österreichische Zahnärztekammer (Zahnärztekammer-Wahlordnung – ZÄKWO)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 47neu
Einberufung der konstituierenden Sitzung des Bundesausschusses
Paragraph 47,
Spätestens drei Monate nach Verlautbarung der Wahlergebnisse der erstmaligen Wahlen in die Landeszahnärztekammern hat der/die provisorische Präsident/Präsidentin der Österreichischen Zahnärztekammer den Bundesausschuss zur konstituierenden Sitzung einzuberufen.