Absatz eins,Die strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten und die Geodaten sind dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft entweder in Form einer ESRI Shape-Datei oder im MapInfo Exchange-Format zugänglich zu machen sowie als Bericht zu übermitteln. Die Linien gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 5, sind dabei für jede Pegelklasse in getrennten Layern darzustellen. Für jeden Rasterpunkt der strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarte sind dabei die Lärmindizes Lden sowie Lnight anzugeben.
BGBl. II Nr. 144/2006
Bundes-Umgebungslärmschutzverordnung – Bundes-LärmV
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Methoden und technischen Spezifikationen für die Erhebung des Umgebungslärms (Bundes-Umgebungslärmschutzverordnung – Bundes-LärmV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12neu
5. Abschnitt
Elektronische Datenformate für die Übermittlung der strategischen (Teil-) Umgebungslärmkarten, Geodaten, (Teil-)Aktionspläne und Berichte
Paragraph 12,
- Absatz 2,(Teil-)Aktionspläne und Berichte über die mit der Ausarbeitung der strategischen (Teil-) Umgebungslärmkarten gemäß Paragraph 4 bis Paragraph 8, in Zusammenhang stehenden Mindestinformationen sind dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft elektronisch in einem bearbeitbaren Format zugänglich zu machen sowie zu übermitteln. Dabei sind, soweit vorhanden, vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft elektronisch zur Verfügung gestellte Formatvorlagen zu verwenden.