BGBl. II Nr. 146/2006
ÖPA - Grundausbildungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Grundausbildung im Österreichischen Patentamt (ÖPA - Grundausbildungsverordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 14neu
Geschlechtsspezifische Bezeichnungen
Paragraph 14,
Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.