BGBl. II Nr. 147/2006
Änderung der Lehrberufsliste, der Prüfungsordnung für die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Friedhofs- und Ziergärtner, der Kosmetiker-Ausbildungsordnung und der IT-Elektronik-Ausbildungsordnung sowie Außer-Kraft-Setzung der IT-Kaufmann-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Lehrberufsliste, die Prüfungsordnung für die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Friedhofs- und Ziergärtner, die Kosmetiker-Ausbildungsordnung und die IT-Elektronik-Ausbildungsordnung geändert werden sowie die IT-Kaufmann-Ausbildungsordnung außer Kraft gesetzt wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Friedhofs- und Ziergärtner
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§ 0↗RIS↗
§ 5geändertAbs 1
Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Landschaftsgärtner (Garten- und Grünflächengestalter) kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Friedhofs- und Ziergärtner abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Landschaftsgärtner (Garten- und Grünflächengestalter) oder im Lehrberuf Garten- und Grünflächengestaltung kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Friedhofs- und Ziergärtner abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf das Fachgespräch.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf „Blumenbinder und -händler (Florist)“ kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Friedhofs- und Ziergärtner abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.
(3) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.
(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt § 2 sinngemäß.
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