- Litera aZivilluftfahrt-Personalausweise (Paragraph 26, des Luftfahrtgesetzes) und
- Litera bFlugschülerausweise (Zulassung zur praktischen Ausbildung gemäß Paragraph 51, des Luftfahrtgesetzes).
- Litera cAnerkennungsscheine gemäß Absatz 5,
BGBl. II Nr. 205/2006
Änderungen durch diese Kundmachung
ALLGEMEINER TEIL.
Paragraph eins, Arten von Ausweisen.
- Absatz eins,Die zuständige Behörde hat nach Maßgabe des Luftfahrtgesetzes und dieser Verordnung auszustellen:
- Absatz 2,Für die in Absatz eins, bezeichneten Ausweise sind Formulare nach den Mustern des Anhanges römisch zwei Anmerkung, Anhang nicht darstellbar) zu verwenden.
- Absatz 3,Zivilluftfahrt-Personalausweise sind mit den nachstehend angeführten Bezeichnungen in den nachstehend angegebenen Papierfarben auszustellen für:
---------------------------------------------------------------------
! Bezeichnung ! Papierfarbe
! des Ausweises !
---------------------------------------------------------------------
I. Zivilluftfahrer ! !
A. Piloten ! !
1. Motorflugzeugpiloten ! !
a) Privatpiloten ! Privatpilotenschein ! hellbraun
b) Berufspiloten ! Berufspilotenschein ! hellblau
c) Berufspiloten ! Berufspilotenschein !
I. Klasse ! I. Klasse ! dunkelblau
d) Linienpiloten ! Linienpilotenschein ! dunkelgrün
2. Hubschrauberpiloten ! !
a) Privat- ! Privat- !
Hubschrauberpiloten ! Hubschrauber- !
! pilotenschein ! hellgrau
b) Berufs- ! Berufs- !
Hubschrauberpiloten ! Hubschrauber- !
! pilotenschein ! dunkelgrau
3. Luftschiffpiloten ! Luftschiffpiloten- !
! schein ! lila
4. Freiballonfahrer ! Freiballonfahrer- !
! schein ! violett
5. Segelflieger ! Segelfliegerschein ! rosa
6. Fallschirmspringer ! Fallschirmspringer- !
! schein ! weiß
6a. Piloten von ! Hängegleiterschein ! blau
Hängegleitern ! !
6b. Piloten von ! Paragleiterschein ! blau
Paragleitern ! !
7. Sonderpiloten ! Sonderpilotenschein ! weiß mit
! ! einem 1 cm
! ! breiten, von
! ! links unten
! ! nach rechts
! ! oben
! ! führenden
! ! roten
! ! Streifen
B. Technisches ! !
Bedienungspersonal ! !
1. Bordnavigatoren ! Bordnavigatorenschein ! rot
2. Bordfunker ! Bordfunkerschein ! orange
3. Bordtelephonisten ! Bordtelephonisten- !
! schein ! orange
4. Bordtechniker ! Bordtechnikerschein ! braun
II. Sonstiges ziviles ! !
Luftfahrtpersonal ! !
1. Luftfahrzeugwarte ! Luftfahrzeugwart- !
! schein ! kastanien-
! ! braun
2. Luftfahrzeugwarte ! Luftfahrzeugwartschein!
I. Klasse ! I. Klasse ! kastanien-
! ! braun
2a. freigabeberechtigtes ! JAR-66 Lizenz für ! weiß
Personal gemäß JAR-66/ ! Freigabeberechtigtes !
Teil-66 der Verordnung ! Personal, Part-66 !
(EG) Nr. 2042/2003 ! Lizenz für Freigabe- !
! berechtigtes Personal !
! !
3. Flugdienstberater ! Flugdienstberater- !
! schein ! hellgrün
---------------------------------------------------------------------
- Absatz 4,Für Flugschülerausweise sind Formulare in rosa Papierfarbe mit einem 1 cm breiten, von links unten nach rechts oben führenden weißen Streifen zu verwenden.
- Absatz 5,Ausländische Zivilluftfahrerscheine sind von der zuständigen Behörde durch Ausstellung eines Anerkennungsscheines anzuerkennen, wenn der Bewerber nachweist, daß die im Paragraph 39, des Luftfahrtgesetzes angeführten Voraussetzungen gegeben sind. Für Anerkennungsscheine sind Formulare nach dem im Anhang römisch zwei Anmerkung, Anhang nicht darstellbar) enthaltenen Muster in grauer Papierfarbe zu verwenden.
- Absatz 6,Wer einen Ausweis im Sinne des Absatz eins, verliert, hat dies unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Dieses hat in Verlust geratene Ausweise für ungültig zu erklären und dies in geeigneter Weise kundzumachen.
- Absatz 7,Die zuständige Behörde hat auf Antrag oder von amtswegen eine Zweitausfertigung eines Ausweises auszustellen, wenn
- Litera ader Ausweis als unbrauchbar anzusehen oder hinsichtlich mehrerer Eintragungen zu berichtigen ist und zurückgestellt wird oder
- Litera bder Verlust des Ausweises glaubhaft gemacht wird.