(6)Absatz 6,Die zuständige Behörde hat auch vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eines Ausweises ein fliegerärztliches Sachverständigengutachten über die Tauglichkeit (§ 9 Abs. 1 und 2) oder von der zuständigen Prüfungskommission (§ 15) ein Gutachten über die fachliche Befähigung einzuholen, wenn begründete Zweifel an dem Weiterbestand der Tauglichkeit beziehungsweise der fachlichen Befähigung bestehen. Zivilluftfahrer haben das Vorliegen von Umständen, die es im Hinblick auf die Bestimmungen des Anhanges I zweifelhaft erscheinen lassen, ob ihre Tauglichkeit noch gegeben ist, unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen, und die Bestimmungen im § 3 Abs. 2 Luftverkehrsregeln 1967 in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.Die zuständige Behörde hat auch vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eines Ausweises ein fliegerärztliches Sachverständigengutachten über die Tauglichkeit (Paragraph 9, Absatz eins und 2) oder von der zuständigen Prüfungskommission (Paragraph 15,) ein Gutachten über die fachliche Befähigung einzuholen, wenn begründete Zweifel an dem Weiterbestand der Tauglichkeit beziehungsweise der fachlichen Befähigung bestehen. Zivilluftfahrer haben das Vorliegen von Umständen, die es im Hinblick auf die Bestimmungen des Anhanges römisch eins zweifelhaft erscheinen lassen, ob ihre Tauglichkeit noch gegeben ist, unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen, und die Bestimmungen im Paragraph 3, Absatz 2, Luftverkehrsregeln 1967 in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.