Absatz eins,Segelfliegern ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Wolken- und Sicht-Nachtflüge auszuführen (Wolken- und Sicht-Nachtflugberechtigung für Segelflieger), wenn sie die in Absatz 2, bezeichneten Voraussetzungen erfüllen und ihre fachliche Befähigung hiefür bei einer theoretischen und praktischen Zusatzprüfung nach den Bestimmungen der Absatz 3 und 4 nachgewiesen haben.
BGBl. II Nr. 205/2006
Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 - ZLPV 2006
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über das Zivilluftfahrt-Personal (Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 - ZLPV 2006)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 101aufgehoben
Paragraph 101, Wolken- und Sicht-Nachtflugberechtigung
für Segelflieger.
- Absatz 2,Wer sich um die Wolken- und Sicht-Nachtflugberechtigung für Segelflieger bewirbt, muß nachweisen, daß er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung Segelflüge von insgesamt wenigstens 30 Stunden Dauer ausgeführt hat. Für Motorflugzeugpiloten genügen Segelflüge in der Dauer von 15 Stunden. In dieser Flugzeit müssen drei Flugstunden am Doppelsteuer ohne Sicht unter Anleitung eines Segelfluglehrers enthalten sein.
- Absatz 3,Gegenstände der theoretischen Zusatzprüfung (Paragraph 23,) sind insbesondere:
- Litera aInstrumentenkunde für Wolkenflüge,
- Litera bLuftnavigation,
- Litera cAnwendung von Höhenatmungsgeräten,
- Litera dLuftfahrtrecht, soweit es für Segelflieger mit der Wolken- und Sicht-Nachtflugberechtigung von Bedeutung ist.
- Absatz 4,Bei der praktischen Zusatzprüfung (Paragraph 23,) hat der Bewerber bei zwei Schleppflügen über Platz folgende Prüfungsaufgaben auszuführen:
- Ziffer einsein Horizontalflug geradeaus von zwei Minuten Dauer auf einem vorher bestimmten Kurs, eine Kehrtkurve links, Rückflug von zwei Minuten Dauer auf der Gegengeraden mit anschließender Kehrtkurve rechts. Abschließend sind zwei Vollkreise nach rechts zu fliegen. Die Kursabweichung im Horizontalflug geradeaus darf höchstens 20 Grad betragen.
- Ziffer 2Langsamflug, Wiederherstellen der Normalfluglage nach Überziehen und Abkippen nach links und rechts. Abschließend sind zwei Vollkreise nach links zu fliegen.
- Absatz 5,Alle Prüfungsaufgaben gemäß Absatz 4, sind mindestens 200 m über Platz abzuschließen. Die Flüge sind auf zweisitzigen Segelflugzeugen ohne Sicht auszuführen.
- Absatz 6,Für die Verlängerung der in Absatz eins, bezeichneten Berechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der letzten 24 Monate vor der Antragstellung je einen Wolken- und einen Sicht-Nachtflug von wenigstens zehn Minuten Dauer auf einem zweisitzigen Segelflugzeug einwandfrei ausgeführt hat.
- Absatz 7,Für die Erneuerung einer ruhenden Berechtigung gemäß Absatz eins, hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen der Absatz 3 und 4 nachzuweisen.