Absatz eins,Der Segelfluglehrer ist berechtigt, Segelflieger auszubilden, und zwar hinsichtlich der Grundberechtigung und jener Erweiterungen derselben sowie jener besonderen Berechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Segelflieger).
BGBl. II Nr. 205/2006
Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 - ZLPV 2006
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über das Zivilluftfahrt-Personal (Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 - ZLPV 2006)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 102aufgehoben
Paragraph 102, Lehrberechtigung für Segelflieger.
- Absatz 2,Die Lehrberechtigung für Segelflieger ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Absatz 3, angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung hiefür bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des Paragraph 20, nachgewiesen hat (Segelfluglehrerprüfung).
- Absatz 3,Der Bewerber muß nachweisen, daß er
- Litera aeinen gültigen Segelfliegerschein mit der Erweiterung der Grundberechtigung gemäß Paragraph 98, Absatz eins und eine gültige Kunstflugberechtigung (Paragraph 100,) besitzt,
- Litera bSegelflüge von insgesamt wenigstens 70 Stunden Dauer ausgeführt hat, wobei vom Bewerber ausgeführte Motorflüge bis zum Ausmaß von 30 Stunden Dauer anzurechnen sind,
- Litera cinnerhalb von zwölf Monaten nach Ablegung der Segelfluglehrerprüfung unter Aufsicht eines Segelfluglehrers
- Ziffer einsdrei Flugschüler bis zur Erlangung des Segelfliegerscheines
ausgebildet hat, oder- Ziffer 2wenigstens 14 Tage als Segelfluglehrer tätig gewesen ist
und während dieser Zeit mindestens 200 Schulungsstarte überwacht hat, oder- Ziffer 3Segelflüge von insgesamt 100 Stunden Dauer einwandfrei
ausgeführt hat. Für Motorflugzeugpiloten genügen Segelflüge von insgesamt wenigstens 50 Stunden Dauer.
- Absatz 4,Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Segelflieger hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der Gültigkeitsdauer seines Segelfliegerscheines im Sinne des Absatz 3, Litera c, als Segelfluglehrer tätig war.