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BGBl. II Nr. 205/2006

kundgemacht 31.05.2006 RIS↗
Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 - ZLPV 2006
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über das Zivilluftfahrt-Personal (Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 - ZLPV 2006)
Kundmachung BGBl. II Nr. 205/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivilluftfahrt-Personalverordnung (ZLPV) 178 § 0↗RIS↗
§ 111faufgehoben
in Kraft 15.09.2004 – 31.12.2008 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006 § 111f↗RIS↗

Doppelsitzerberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter

Paragraph 111 f, (1) Die Doppelsitzerberechtigung für Hängebeziehungsweise Paragleiter berechtigt zur Führung von Hängebeziehungsweise Paragleitern mit Doppelsitz unter Mitführung eines Notschirmes als verantwortlicher Pilot.

  1. Absatz 2,Der Bewerber für eine Doppelsitzerberechtigung für Hängebeziehungsweise Paragleiter muss den Besitz der Grundberechtigung seit mindestens 12 Monaten sowie eine Flugerfahrung im Ausmaß von 100 Höhenflügen mit einem Höhenunterschied von wenigstens 300 m nachweisen.
  2. Absatz 3,Die praktische Ausbildung für Piloten mit einer Doppelsitzerberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter hat mindestens 5 Flüge mit einem berechtigten Fluglehrer als Piloten und 10 Flüge mit einem Inhaber der Grundberechtigung gemäß Paragraph 111 a, als Passagier unter unmittelbarer Aufsicht und Anleitung eines berechtigten Fluglehrers, wobei entsprechende im Lehrplan vorgesehene Flugübungen einschließlich einer speziellen Gefahreneinweisung durchzuführen sind, zu umfassen. Zusätzlich sind mindestens 30 gemäß Flugauftrag einer Zivilluftfahrerschule durchgeführte Höhenflüge mit einem Höhenunterschied von wenigstens 300 m mit einem Inhaber der Grundberechtigung gemäß Paragraph 111 a, als Passagier nachzuweisen.
  3. Absatz 4,Gegenstände der theoretischen Ausbildung und Prüfung für eine Doppelsitzerberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Hänge- beziehungsweise Paragleiterkunde (Technik),
    2. Ziffer 2
      Flugpraxis und Passagiereinweisung,
    3. Ziffer 3
      Luftfahrtrecht.
  4. Absatz 5,Bei der praktischen Prüfung für eine Doppelsitzerberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter hat der Bewerber einen einwandfreien Flug mit einem Inhaber der Grundberechtigung gemäß Paragraph 111 a, als Passagier durchzuführen.