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BGBl. II Nr. 205/2006

kundgemacht 31.05.2006 RIS↗
Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 - ZLPV 2006
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über das Zivilluftfahrt-Personal (Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 - ZLPV 2006)
Kundmachung BGBl. II Nr. 205/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivilluftfahrt-Personalverordnung (ZLPV) 178 § 0↗RIS↗
§ 111iaufgehoben
in Kraft 15.09.2004 – 31.12.2008 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006 § 111i↗RIS↗

Windenführerberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter

Paragraph 111 i, (1) Die Windenführerberechtigung für Hängebeziehungsweise Paragleiter berechtigt zur Tätigkeit als Führer einer mobilen oder stationären Schleppwinde im Zuge eines Starts eines Hänge- beziehungsweise Paragleiters in Entsprechung mit Paragraph 111 h, Absatz eins,

  1. Absatz 2,Der Bewerber für eine Windenführerberechtigung für Hängebeziehungsweise Paragleiter hat neben der Berechtigung gemäß Paragraph 111 h, Absatz eins, eine erfolgreiche theoretische und praktische Einweisung in einer Zivilluftfahrerschule nachzuweisen, welche von dieser durch Ausstellung einer Bestätigung in einem Windenfahrtenbuch zu beurkunden ist. Die theoretische Einweisung hat insbesondere in den in Paragraph 111 h, Absatz 2, genannten Gegenständen zu erfolgen. Die praktische Einweisung hat die Durchführung von mindestens 60 auf einer bestimmten Type durchgeführte Windenschlepps unter unmittelbarer Aufsicht und Anleitung eines berechtigten Fluglehrers zu beinhalten.
  2. Absatz 3,Die Windenführerberechtigung gilt unbefristet. Bei Änderung der Windentype, auf der die Einweisung erfolgte oder im Falle der Nichtausübung der Berechtigung über einem Zeitraum von mehr als 12 Monaten hat der Inhaber der Windenführerberechtigung eine theoretische Einweisung insbesondere mit Hilfe des Betriebshandbuches des Herstellers der entsprechenden Windentype durch eine Zivilluftfahrerschule nachzuweisen, welche von dieser im Windenfahrtenbuch zu beurkunden ist.