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BGBl. II Nr. 205/2006

kundgemacht 31.05.2006 RIS↗
Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 - ZLPV 2006
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über das Zivilluftfahrt-Personal (Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 - ZLPV 2006)
Kundmachung BGBl. II Nr. 205/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivilluftfahrt-Personalverordnung (ZLPV) 178 § 0↗RIS↗
§ 111jaufgehoben
in Kraft 15.09.2004 – 31.12.2008 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006 § 111j↗RIS↗

Aufrechterhaltung der Berechtigungen für Hänge- beziehungsweise

Paragleiter

Paragraph 111 j, (1) Der Inhaber einer Berechtigung für Hängebeziehungsweise Paragleiter hat alle 3 Jahre innerhalb der letzten 12 Monate vor Ablauf der Frist einen Überprüfungsflug mit einem Höhenunterschied von mindestens 300 m durchzuführen, dessen einwandfreie Durchführung von einer Zivilluftfahrerschule im Flugbuch zu beurkunden ist. Sollte der Überprüfungsflug nach Ablauf von 3 Jahren nicht durchgeführt worden sein, tritt Ruhen der Berechtigung ein. In diesem Fall hat für eine Erneuerung der Berechtigung zusätzlich zum Überprüfungsflug eine entsprechende Nachschulung in einer Zivilluftfahrerschule zu erfolgen.

  1. Absatz 2,Der Inhaber einer Zusatzberechtigung gemäß den Paragraphen 111 f, 111 g und 111 h hat den Überprüfungsflug gemäß Absatz eins, auf dem entsprechenden Luftfahrzeug beziehungsweise Luftfahrtgerät unter besonderer Berücksichtigung der Erfordernisse der jeweiligen Zusatzberechtigung durchzuführen. Für die Berechtigung gemäß Paragraph 111 h, entfällt das Erfordernis des Höhenunterschiedes von mindestens 300 m gemäß Absatz eins,