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BGBl. II Nr. 205/2006

kundgemacht 31.05.2006 RIS↗
Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 - ZLPV 2006
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über das Zivilluftfahrt-Personal (Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 - ZLPV 2006)
Kundmachung BGBl. II Nr. 205/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivilluftfahrt-Personalverordnung (ZLPV) 178 § 0↗RIS↗
§ 115aufgehoben
in Kraft 16.10.1958 – 31.12.2008 · idF BGBl. Nr. 219/1958 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006 § 115↗RIS↗

Paragraph 115, Bewerbung um einen Bordnavigatorenschein.

  1. Absatz eins,Wer sich um einen Bordnavigatorenschein bewirbt, muß nachweisen, daß er
    1. Litera a
      bei Überlandflügen von insgesamt wenigstens 200 Stunden Dauer, wovon Flüge von insgesamt wenigstens 50 Stunden Dauer auf Nachtflüge entfallen müssen, unter der Aufsicht eines Bordnavigators, eines Berufspiloten römisch eins. Klasse oder eines Linienpiloten die Aufgaben eines Bordnavigators durchgeführt hat, und
    2. Litera b
      mindestens je 25 Standortbestimmungen bei Tag und bei Nacht mittels astronomischer Navigation in Verbindung mit Funk, Höhenmessung und anderen in Betracht kommenden Navigationsmitteln an Bord von Zivilluftfahrzeugen im Fluge durchgeführt hat.
  2. Absatz 2,Für Motorflugzeugpiloten verringert sich die gemäß Absatz eins, erforderliche Flugzeit von 200 auf 100 Stunden. Hievon müssen jedoch 50 Stunden auf Nachtflüge entfallen.
  3. Absatz 3,Mindestens die Hälfte der erforderlichen Flugzeit muß auf die letzten 12 Monate vor der Antragstellung fallen.