Absatz eins,Wer sich um einen Bordnavigatorenschein bewirbt, muß nachweisen, daß er
- Litera abei Überlandflügen von insgesamt wenigstens 200 Stunden Dauer, wovon Flüge von insgesamt wenigstens 50 Stunden Dauer auf Nachtflüge entfallen müssen, unter der Aufsicht eines Bordnavigators, eines Berufspiloten römisch eins. Klasse oder eines Linienpiloten die Aufgaben eines Bordnavigators durchgeführt hat, und
- Litera bmindestens je 25 Standortbestimmungen bei Tag und bei Nacht mittels astronomischer Navigation in Verbindung mit Funk, Höhenmessung und anderen in Betracht kommenden Navigationsmitteln an Bord von Zivilluftfahrzeugen im Fluge durchgeführt hat.