Absatz eins,Für die Verlängerung der Grundberechtigung gemäß Paragraph 114, hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der letzten 12 Monate vor der Antragstellung bei Flügen von insgesamt wenigstens 100 Stunden Dauer, wovon wenigstens 30 Stunden auf Nachtflüge entfallen müssen, die Aufgaben eines Bordnavigators durchgeführt hat. Bei diesen Flügen muß er mindestens zwölfmal eine genaue Standortbestimmung mittels astronomischer Navigation, verbunden mit anderen Navigationsmitteln, vorgenommen haben.
BGBl. II Nr. 205/2006
Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 - ZLPV 2006
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über das Zivilluftfahrt-Personal (Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 - ZLPV 2006)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 119aufgehoben
Paragraph 119, Verlängerung der Berechtigungen für
Bordnavigatoren.
- Absatz 2,Für die Verlängerung der vollen Sprechfunkberechtigung gemäß Paragraph 118, hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung bei Flügen von insgesamt wenigstens 50 Stunden Dauer den Funktelephoniedienst gemäß Paragraph 127, ausgeübt hat.