Absatz eins,Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Ausweises oder der eingetragenen Berechtigungen dürfen die Berechtigungen nicht mehr ausgeübt werden (Ruhen der Berechtigungen).
BGBl. II Nr. 205/2006
Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 - ZLPV 2006
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über das Zivilluftfahrt-Personal (Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 - ZLPV 2006)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12aufgehoben
Paragraph 12, Ruhen und Erlöschen von Berechtigungen.
- Absatz 2,Ruhende Berechtigungen für Berufspiloten, Berufspiloten römisch eins. Klasse, Linienpiloten, Berufs-Hubschrauberpiloten, Luftschiffpiloten und technisches Bedienungspersonal erlöschen drei Jahre, ruhende Berechtigungen für alle anderen Zivilluftfahrer und für das sonstige zivile Luftfahrtpersonal acht Jahre nach Ablauf der Gültigkeitsdauer endgültig.