Absatz eins,Der Bordfunkerlehrer ist berechtigt, Bordfunker und Bordtelephonisten auszubilden (Lehrberechtigung für Bordfunker).
BGBl. II Nr. 205/2006
Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 - ZLPV 2006
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über das Zivilluftfahrt-Personal (Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 - ZLPV 2006)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 126aufgehoben
Paragraph 126, Lehrberechtigung für Bordfunker.
- Absatz 2,Die Lehrberechtigung für Bordfunker ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Absatz 3, bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des Paragraph 20, nachgewiesen hat (Bordfunkerlehrerprüfung).
- Absatz 3,Der Bewerber muß nachweisen, daß er
- Litera aeinen gültigen Bordfunkerschein besitzt und
- Litera bbei Flügen von insgesamt wenigstens 1000 Stunden Dauer die Aufgaben eines Bordfunkers durchgeführt hat.
- Absatz 4,Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Bordfunker hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der Gültigkeitsdauer seines Bordfunkerscheines Bordfunker erfolgreich ausgebildet hat.