Absatz eins,Der Bordtelephonistenlehrer ist berechtigt, Bordtelephonisten auszubilden (Lehrberechtigung für Bordtelephonisten).
BGBl. II Nr. 205/2006
Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 - ZLPV 2006
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über das Zivilluftfahrt-Personal (Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 - ZLPV 2006)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 132aufgehoben
Paragraph 132, Lehrberechtigung für Bordtelephonisten.
- Absatz 2,Die Lehrberechtigung für Bordtelephonisten ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Absatz 3, angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des Paragraph 20, nachgewiesen hat (Bordtelephonistenlehrerprüfung).
- Absatz 3,Der Bewerber muß nachweisen, daß er
- Litera aeinen gültigen Bordtelephonistenschein besitzt, und
- Litera bbei Flügen von insgesamt mindestens 500 Stunden Dauer die volle Sprechfunkberechtigung (Paragraph 127,) als Bordtelephonist, Bordfunker, Bordnavigator oder Pilot ausgeübt hat.
- Absatz 4,Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Bordtelephonisten hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der Gültigkeitsdauer seines Bordtelephonistenscheines erfolgreich als Bordtelephonistenlehrer oder Bordfunkerlehrer tätig war.