Absatz eins,Gegenstände der theoretischen Prüfung (Paragraph 18,) für Bordtechniker sind insbesondere:
- Litera aBetrieb von Zivilluftfahrzeugen, insbesondere jener Type, für welche die Berechtigung angestrebt wird, und unter Berücksichtigung der besonderen Aufgaben des Bordtechnikers, Luftfahrzeugkunde (insbesondere Physik des Fliegens, Aufbau, Funktion, Wartung einschließlich Instandsetzung von Flugwerk, Triebwerk und Bordausrüstung von Luftfahrzeugen, Flugvorbereitung unter Berücksichtigung der technischen Gegebenheiten und der Wetterlage),
- Litera bVerhaltensmaßregeln während des Fluges im allgemeinen und unter besonderen Umständen, insbesondere bei Notlandungen,
- Litera cGrundbegriffe der Luftnavigation,
- Litera dGrundbegriffe der Aerostatik, der Aerodynamik und der Flugwetterkunde,
- Litera eLuftfahrtrecht, soweit es für Bordtechniker von Bedeutung ist,
- Litera ferste Hilfe bei Unfällen.