eines der im Paragraph 134, Absatz eins, Litera a, bezeichneten Lehrverhältnisse erfolgreich abgeschlossen oder eine der im Paragraph 134, Absatz 2, bezeichneten Lehranstalten erfolgreich absolviert hat, und
BGBl. II Nr. 205/2006
Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 - ZLPV 2006
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über das Zivilluftfahrt-Personal (Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 - ZLPV 2006)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 141aufgehoben
Paragraph 141, Bewerbung um einen Luftfahrzeugwartschein.
Wer sich um einen Luftfahrzeugwartschein bewirbt, muß nachweisen, daß er
- Litera a
- Litera bnach Abschluß dieses Lehrverhältnisses oder nach Absolvierung dieser Lehranstalt eine wenigstens zweijährige Praxis in der Wartung von Luftfahrzeugen ausgeübt hat.