Absatz eins,Die Grundberechtigung gemäß Paragraph 140, ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, die in Paragraph 140, bezeichneten Tätigkeiten auch an Zivilluftfahrzeugen anderer Typen auszuüben, für die der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer praktischen Zusatzprüfung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 142, Absatz 3, nachgewiesen hat.
BGBl. II Nr. 205/2006
Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 - ZLPV 2006
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über das Zivilluftfahrt-Personal (Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 - ZLPV 2006)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 144aufgehoben
Paragraph 144, Erweiterungen der Grundberechtigung
für Luftfahrzeugwarte.
- Absatz 2,Die eingeschränkte Grundberechtigung gemäß Paragraph 143, ist auf Antrag auf andere in Paragraph 143, Absatz eins, bezeichnete Fachrichtungen zu erweitern, wenn der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer praktischen Zusatzprüfung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 143, Absatz 2, nachgewiesen hat.