Absatz eins,Bei der Prüfung für Luftfahrzeugwarte römisch eins. Klasse hat der Bewerber nachzuweisen, daß er über die zur Ausübung der angestrebten Berechtigung erforderliche fachliche Befähigung gemäß Absatz 2 und 3 verfügt.
BGBl. II Nr. 205/2006
Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 - ZLPV 2006
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über das Zivilluftfahrt-Personal (Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 - ZLPV 2006)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 149aufgehoben
Paragraph 149, Prüfung für Luftfahrzeugwarte römisch eins. Klasse.
- Absatz 2,Gegenstände der theoretischen Prüfung (Paragraph 18,) sind insbesondere:
- Litera aKonstruktionsprinzipien von Zivilluftfahrzeugen, Triebwerken, Flugwerken und Bordausrüstungen,
- Litera bMethoden der Überprüfung des Zusammenbaues, der Funktionsweise und der Wartung von Zivilluftfahrzeugen, Triebwerken, Flugwerken und Bordausrüstungen,
- Litera cLuftfahrtrecht, soweit es für Luftfahrzeugwarte römisch eins. Klasse von Bedeutung ist (insbesondere die Rechtsvorschriften über den Betrieb und die Wartung von Zivilluftfahrzeugen).
- Absatz 3,Die praktische Prüfung ist an Zivilluftfahrzeugen jener Typen abzulegen, auf die sich die Grundberechtigung gemäß Paragraph 147, erstrecken soll, wobei die praktische Beherrschung der in Absatz 2, Litera b, bezeichneten Prüfungsgegenstände nachzuweisen ist.