Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 205/2006

kundgemacht 31.05.2006 RIS↗
Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 - ZLPV 2006
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über das Zivilluftfahrt-Personal (Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 - ZLPV 2006)
Kundmachung BGBl. II Nr. 205/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivilluftfahrt-Personalverordnung (ZLPV) 178 § 0↗RIS↗
§ 156aufgehoben
in Kraft 11.09.2004 – 31.12.2008 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006 § 156↗RIS↗

Paragraph 156, Bewerbung um einen Flugdienstberaterschein.

  1. Absatz eins,Wer sich um einen Flugdienstberaterschein bewirbt, muß nachweisen, daß er
    1. Litera a
      die Reifeprüfung an einer mittleren Lehranstalt abgelegt hat und
    2. Litera b
      mindestens zwölf Monate innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung die Tätigkeit eines Flugdienstberaters unter der Aufsicht eines solchen ausgeübt hat oder mindestens 24 Monate innerhalb der letzten 36 Monate als Pilot, Bordnavigator, Bordfunker oder Bordtelephonist im Fluglinienverkehr tätig gewesen ist.
  2. Absatz 2,Von dem Erfordernis der Reifeprüfung (Absatz eins, Litera a,) kann die zuständige Behörde ausnahmsweise absehen, wenn anzunehmen ist, daß der Bewerber auf Grund seiner Erfahrungen und seiner erwiesenen Befähigung auf dem Gebiet der Zivilluftfahrt die zur Ausübung der angestrebten Berechtigung erforderliche Eignung in besonderem Ausmaße besitzt.